Steuerbescheid nicht zulasten des Steuerzahlers korrigierbar
Der Bezirksverkaufsleiter einer Einzelhandelskette betreute regelmäßig fünf bis neun Filialen. Bei seinen Einkommensteuererklärungen für 2003-2005 wollte er Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuermindernd berücksichtigt wissen, zusätzlich Mehraufwendungen für Verpflegung auf Reisen. Der Finanzbeamte zog auch die Reisekosten vom zu versteuernden Einkommen ab.
Erst bei einer Außenprüfung bemerkte das Finanzamt, dass der Verkaufsleiter gar keine „Reisetätigkeit“ im Sinne des Steuerrechts ausübte: Da er mehrere, aber immer die gleichen Filialen betreute, waren diese als „einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte“ einzustufen. Daher konnte der Steuerzahler keine „Verpflegungsmehraufwen…
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