Was bei Kooperationen von Ärzten mit Dritten zu beachten ist
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Der § 128 SGB V regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Ärzten im Krankenhaus sowie medizinischen Einrichtungen mit anderen Leistungserbringern. Dabei geht es u.a. speziell um die Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Hilfsmittelerbringern. Diese ist nicht per se verboten, wird jedoch durch § 128 mittlerweile stark eingeschränkt.
Einige fragwürdige Kooperationen von Hilfsmittelerbringern und Vertragsärzten…
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