Was steht der Helferin zu?
Der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn erläutert: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dass diesen „dringende betriebliche Belange“ oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter „sozialen Gesichtspunkten“ Vorrang verdienen, entgegenstehen, sagt Henn, der auch der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) mit Sitz in Brühl angehört. Wobei „dringende betriebliche Belange“ dann vorliegen, wenn durch den Urlaub des Arbeitnehmers eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufes eintreten…
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