AiW-Arbeitsverträge Befristung nur bei konkreter Weiterbildungsplanung

Praxisführung Autor: Werner Enzmann

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Auch mit Medizinern können befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist allerdings nur zulässig, wenn die Beschäftigung tatsächlich der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung des Arztes dient.

Befristung nur bei konkreter Weiterbildungsplanung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte vor Kurzem einen Fall zu entscheiden, in dem eine Ärztin auf Verlängerung ihrer Beschäftigung nach dem Ende der Befristsung geklagt hatte.

Die approbierte Ärztin hatte bereits die Fachgebietsbezeichnung "Fachärztin für Innere Medizin" erworben. Um ihre Weiterbildung zur Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung "Gastroenterologie" fortzusetzen, schloss sie mit einem Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren ab. Konkrete schriftliche Vereinbarungen über die Durchführung der Weiterbildung gab es nicht.

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Ärztin und dem Chefarzt. Die Ärztin beschwerte sich über die Dienstplangestaltung, aufgrund derer sie ihrer Meinung nach die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nicht erwerben konnte. Sie wollte daher den Arbeitsvertrag verlängern, um ihre Weiterbildung erfolgreich abschließen zu können. Der Chefarzt dagegen warf der Ärztin vor, sich nicht zielgerichtet genügend um ihre Weiterbildung zu kümmern, und lehnte es ab, das Arbeitsverhältnis zu verlängern.

Weiterbildung muss zeitlich und inhaltlich geplant werden

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Ärztin Recht und befand: Der Arbeitgeber kann den Ablauf einer Weiterbildung nicht einfach auf den Arbeitnehmer verlagern. Vielmehr muss beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellt werden, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete konkrete Weiterbildungsplanung zugeschnitten ist. Diese muss zwar nicht Teil der (schriftlichen) Befristungsabrede sein, jedoch objektiv vorliegen.

Mündliche Absprachen sollten daher stets noch einmal schriftlich fixiert werden. Da im beschriebenen Fall das beklagte Krankenhaus keine derartige Weiterbildungsplanung darlegen konnte, entschied das Gericht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam war. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde jedoch zugelassen.

Quelle:
ETL Steuerberatungsgesellschaft, 10117 Berlin

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (4) Seite 62
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.