Abrechnungstipps Hausbesuch bei einer Leiche?

Praxisführung Autor: Peter Schlüter

Eine ewige Diskussion ist die korrekte Abrechnung der Todesbescheinigung vor allem im Zusammenhang mit der Berechnung des Hausbesuches. Es gibt hierzu eine Regelung, die auch höchstrichterlich bestätigt ist: Neben der Todesfeststellung nach GO-Nr. 100 GOÄ ist der Besuch nach GO-Nr. 50 nicht berechnungsfähig.

Der Ausschluss ergibt sich aus der Tatsache, dass in der maßgeblichen Allgemeinen Bestimmung der Besuch als solcher nicht explizit genannt ist. Lediglich das Wegegeld ist berechnungsfähig. Die Allgemeine Bestimmung hierzu lautet:

"Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen."

Ganz nachvollziehen lässt sich diese Regelung nicht, da der Arzt ja grundsätzlich zu dem Verstorbenen hinfahren muss, um den Tod festzustellen. Diesen Zeitaufwand sowie die Kosten für das Auto muss aufgrund dieser Regelung der Arzt tragen. Doch ganz so eng muss man es doch nicht sehen. So ist die Entscheidung der Gerichte differenziert zu betrachten. Die Regelung geht nämlich davon aus, dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Arztes zweifelsfrei feststeht, dass der Patient verstorben ist. Dies kann aber erst durch die Untersuchung des Arztes geschehen. Als Ausnahmen in solchen Fällen wären Unfallverletzte mit Todesfolge, verbrannte oder verstümmelte Leichen oder Wasserleichen anzusehen.

Wer übernimmt die Kosten für die Todesbescheinigung?

Zusätzlich muss ein weiterer abrechnungsrelevanter Punkt berücksichtigt werden, nämlich die Frage nach der Zuständigkeit der Kostenübernahme. Sowohl bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch bei der privaten Krankenversicherung (PKV) endet die Zuständigkeit der Versicherung und damit der Versicherungsschutz des Patienten mit dem Eintritt des Todes. Unabhängig von der Art der Versicherung haben die Angehörigen die Kosten für die Todesbescheinigung zu übernehmen. In seltenen Fällen besteht bei Patienten der PKV – je nach Vertragsgestaltung – die Möglichkeit, dass die Kasse auch bei der Todesbescheinigung noch in der Leistungspflicht steht.

Leistungen, die vor der sicheren Feststellung des Todes durchgeführt werden, sind aber auf jeden Fall noch zu Lasten der zuständigen Krankenversicherung abzurechnen. Hier kommt nun wieder die Frage nach der Berechnung des Hausbesuchs ins Spiel.

Hierzu zwei Fallbeispiele:

Fallbeispiel 1:

Anruf seitens der Familie mit der Bitte um einen Hausbesuch, da der Opa wohl verstorben sei. Hier ist natürlich eine Vielzahl von Ausdrucksmöglichkeiten zu berücksichtigen: So heißt es oft lapidar: "Ich glaube, der Großvater ist gestorben." Folgende Formulierungen sind auch oft zu hören: "Der Opa liegt im Sterben", "Der Opa atmet nicht mehr", "Der Opa bewegt sich nicht mehr" und viele andere mehr. Allen gemeinsam ist aber die Tatsache, dass der sichere Tod noch nicht feststellbar ist und der Arzt bei Antritt des Besuches davon ausgehen kann oder muss, dass der Betreffende ggf. noch lebt oder noch leben könnte. In diesem Fall wäre bei einem GKV-Patienten der Hausbesuch mit der entsprechenden Besuchsgebühr (GOP 01410 – 01415) zuzüglich Wegegeld zu berechnen. Auch bei einem Privatpatienten käme die GO-Nr. 50 mit den entsprechenden Zuschlägen für Eil- oder Nachtbesuche, Wegegeld und Untersuchung zur Abrechnung. Die Feststellung des Todes kann in solchen Fällen aus Gründen der Sicherheit erst nach einer gewissen Wartezeit bis zum ersten Auftreten sicherer Todeszeichen durchgeführt werden. Hier wäre die Dokumentation der Uhrzeit sinnvoll und abrechnungstechnisch auch notwendig. Die zu einem späteren Zeitpunkt (als der Hausbesuch) durchgeführte Untersuchung zur sicheren Feststellung des Todes wäre dann eben mit der GO-Nr. 100 zu berechnen. Auch hier zeigt die dokumentierte Uhrzeit die getrennte Leistungserbringung.

Fallbeispiel 2:

Der Hausarzt begleitet einen Patienten durch den Sterbeprozess und bereitet die Familie auch auf das Ableben des Angehörigen vor. Dann erfolgt am frühen Morgen (kurz vor oder nach Beginn der Sprechstunde) der Anruf der Familie, dass der Patient gegen 2 Uhr in der Nacht verstorben sei. In diesem Fall ist kein Hausbesuch berechnungsfähig, da der Arzt davon ausgehen musste, dass die Aussage stimmt und der Patient seit einigen Stunden verstorben sei. Hier wird nur dieTodesfeststellung nach GO-Nr. 100 zuzüglich Wegegeld und ggf. auch die Gebühr nach GO-Nr. 70 für das Ausstellen von Bescheinigungenzu berechnen sein. Die Gebühr nach GO-Nr. 70 ergibt sich aus der Tatsache, dass neben der reinen Todesbescheinigung noch weitere Formulare auszufüllen sind. Letzteres ist bundeslandspezifisch unterschiedlich. Das Formular für die Todesbescheinigung umfasst eine ganze Mappe von Papieren. Darin sind je nach Bundesland unterschiedliche Formulare zusammengefasst. Für jedes Formular, welches zusätzlich zur Todesbescheinigung auszufüllen ist, kann die GO-Nr. 70 berechnet werden.

Vergessen Sie auch nicht, die Kosten für die von Ihrer Praxis kostenpflichtig erworbene Todesbescheinigung nach §10 GOÄ in Rechnung zu stellen.

Der Knackpunkt

Wenn es der erste Kontakt mit dem Patienten im Quartal ist, kann im ersten Fallbeispiel konsequenterweise bei einem GKV-Patienten die Versichertenpauschale abgerechnet werden, da zu diesem Zeitpunkt der Tod nicht sicher feststeht. Bei einem Privatpatienten, der zu diesem Zeitpunkt nicht kommunikationsfähig ist, wäre bei dem ersten Kontakt auch die ausführliche Fremdanamnese zu erheben und nach GO-Nr. 4 berechnungsfähig. Die Berechnung der GO-Nr. 4 im zweiten Fallbeispiel wird regelmäßig beanstandet. Durch die Begleitung des Patienten durch den Sterbeprozess ist über den Todeshergang zum einen keine ausführliche Fremdanamnese zu erheben. Zum anderen bezieht sich die Leistungslegende der GO-Nr. 4 explizit auf einen Kranken. Insgesamt wird wohl in den meisten Fällen zum Zeitpunkt der Besuchsanforderung die Frage nach dem sicheren Tod nicht zu beantworten sein. Somit wird eine Hausbesuchsleistung abrechnungsfähig. Die zeitlich später durchgeführte Feststellung des Todes wird dann nach GO-Nr. 100 mit entsprechend der Zeitangabe abgerechnet


Autor:
Arzt für Allgemeinmedizin, 76684 Tiefenbach
www.vita-lco.de

Interessenkonflikte: Der Autor hat keine deklariert.

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2017; 39 (8) Seite 88-91
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.

Die Abrechnung der Fallbeispiele Die Abrechnung der Fallbeispiele