EBM-Tipps NäPa oder VERAH – welche Leistungen kann man für sie ansetzen?

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

Die Einführung der NäPa ("Nichtärztliche Praxis-Assistentin") als KV-Äquivalent zur VERAH bringt auch im kassenärztlichen Bereich Abrechnungsmöglichkeiten für Besuche nichtärztlicher Mitarbeiterinnen, was bisher nur in als "unterversorgt" definierten Regionen möglich war.

Allerdings ist die Abrechnung an bestimmte Voraussetzungen gebunden, was die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und die Praxisstruktur betrifft, und bedarf der Genehmigung durch die jeweilige KV. Sind diese Hürden genommen, können für die Hausbesuche der "NäPas" folgende Ziffern angesetzt werden:

03 062

ärztlich angeordnete Hilfeleistung in der Häuslichkeit in Abwesenheit des Arztes 17,05 Euro

03 063

Betreuung eines weiteren Patienten in der gleichen sozialen Gemeinschaft ("Mitbesuch") 12,53 Euro

Wegekosten sind hier mit eingerechnet und können daneben nicht angesetzt werden.

Welche Leistungen können aber neben diesen Ziffern abgerechnet werden? Dies sind alle abrechenbaren delegierbaren Leistungen, wie sie im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ärzte) in Anlage 8 beschrieben werden. Denkbar sind hier

03 242

Durchführen von Demenztests 1,95 Euro

03 360

Geriatrisches Assessment 12,53 Euro

03 222

Anlegen des LZ-EKG 6,88 Euro

03 224

Anlegen des LZ-RR-Messgeräts 8,01 Euro

03 313

Kompressionstherapie bei CVI (je Bein, je Sitzung) 5,85 Euro

03 312

Behandlungskomplex Ulcus cruris (je Bein, je Sitzung) 5,65 Euro

Selbstverständlich gilt auch hier, dass der delegierende Arzt sich von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen überzeugen und einen Überblick über die Therapie (z. B. bei längeren Wundbehandlungen) behalten muss, indem er zwischendurch selbst den Patienten aufsucht. Die Auswertung der Tests beim Assessment, die Interpretation von Langzeit-RR und -EKG bleiben auch weiterhin ärztliche Aufgabe und sind Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (3) Seite 66
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.