EBM Neue Leistungen für Pflegeheimversorgung und Delegation

Praxisführung Autor: Werner Enzmann

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Um die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu verbessern, wurden zum 1. Juli mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Dies soll eine stärkere Vernetzung und Kooperation von Ärzten und Pflegekräften fördern.

Neue Leistungen für Pflegeheimversorgung und Delegation

Haus- und Fachärzte können die neuen Leistungen nach Kapitel 37 abrechnen, wenn sie mit einem Pflegeheim einen besonderen Kooperationsvertrag nach §119b SGB V abgeschlossen haben. Solche Verträge sehen Maßnahmen vor, die eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung in Heimen fördern. Diese Leistungen werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung vergütet. Kapitel 38 sieht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für Praxisassistenten vor.

Neue Leistungen im Überblick

Kapitel 37 enthält Kooperations- und Koordinationspauschalen.

GOP 37 100 (Bewertung: 125 Punkte): "Kooperationspauschale" als Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale, einmal im Behandlungsfall, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich in der Praxis behandelt wird, höchstens zweimal im Krankheitsfall, nicht neben der zweiten Kooperationspauschale (GOP 37 102) berechnungsfähig.

GOP 37 102 (Bewertung: 125 Punkte): "Kooperationspauschale" als Zuschlag zur GOP 01 410 (Besuch) oder 01 413 (Mitbesuch), einmal im Behandlungsfall. Kann für jeden Patienten im Pflegeheim, der mindestens einmal im Quartal durch den Arzt besucht wird, angesetzt werden.

GOP 37 105 (Bewertung 275 Punkte): "Koordinierungspauschale" als Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale einmal im Behandlungsfall. Sie honoriert die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung sowie die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften. Die Pauschale kann abgerechnet werden von Hausärzten, Kinder- und Jugendärzten sowie Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Sie schließt die Berechnung der Kooperationspauschalen (37 100 bzw. 37 102) im gleichen Behandlungsfall aus.

GOP 37 113 (106 Punkte): Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01 413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä besteht. Damit wird der Mitbesuch (GOP 01 413, 106 Punkte) in Pflegeheimen mit Kooperationsvertrag künftig so vergütet wie der Besuch (GOP 01 410, 212 Punkte).

GOP 37 120 (64 Punkte): Fallkonferenzen, bis zu dreimal im Krankheitsfall (auch telefonisch), mit der Pflegeeinrichtung, ärztlichen Fachdisziplinen sowie weiteren komplementären Berufen.

In Kapitel 38 (Delegierbare Leistungen) geht es um vier neue GOP, davon zwei Qualifikationszuschläge für nichtärztliche Praxisassistenten. Zwar besteht der Kern dieser Neuerung in der Ausdehnung der Förderung von Hausarzt- auch auf Facharztpraxen, doch konnte die KBV erreichen, dass auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte die Zuschläge abrechnen können. Damit können nun auch kleinere Hausarztpraxen, die bislang aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen nichtärztlicher Praxisassistenten erhalten konnten, die Qualifikationszuschläge berechnen. Praxen, die die neuen Leistungen abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Dabei müssen sie erklären, dass sie einen Assistenten mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen und dieser über die geforderte Qualifikation und Erfahrung verfügt (siehe Kasten links).

Der Besuch eines Patienten durch einen Praxisassistenten ist mit insgesamt 166 Punkten (17,32 Euro) bewertet, der Mitbesuch mit insgesamt 122 Punkten (12,73 Euro). Fachärzte bekommen damit die gleiche Vergütung wie Hausärzte, die seit Anfang 2015 von einer solchen Förderung profitieren können. Der Einsatz des Assistenten beim Facharzt ist allerdings auf Pflegeheime beschränkt, Besuche außerhalb des Pflegeheims werden nicht zusätzlich finanziert.

Werner Enzmann

Quelle: KBV

EBM-Abschnitt 38.2 und 38.3

Kapitel 38.2 enthält die bisherigen Kostenpauschalen für ärztliche Hilfeleistungen, die Praxismitarbeiter im Auftrag des Arztes durchführen dürfen: GOP 38 100 (alt: GOP 40 240) und GOP 38 105 (alt: GOP 40 260). Sie wurden inhaltsgleich übernommen, aber höher bewertet.



Gebührenordnungspositionen und Vergütung

GOP 38 100 (neu: 76 Punkte / 7,93 Euro; alt: 5,10 Euro) für das Aufsuchen eines Patienten in der Häuslichkeit oder im Heim durch nichtärztliche Praxismitarbeiter.

GOP 38 105 (neu: 39 Punkte / 4,07 Euro; alt: 2,60 Euro) für Mitbesuche in derselben sozialen Gemeinschaft (Häuslichkeit oder Heim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38 100.



Wie bisher enthalten die GOP 38 100 und 38 105 die Wegekosten (entfernungsunabhängig) und können nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. GOP 38 100 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03 062, 03 063 und 38 105 berechnungsfähig, die GOP 38 105 nicht neben den GOP 03 062, 03 063 und 38 100.

  • Die Vergütung der GOP 38 100 und 38 105 erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
  • Mit der Aufnahme des Kapitels 38 in den EBM und der neuen GOP werden die bisherigen GOP 40 240 und 40 260 im EBM-Abschnitt 40.5 gestrichen.

Der EBM-Abschnitt 38.3 enthält delegationsfähige Leistungen, die nur Ärzte abrechnen können, die einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen und dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) haben.

GOP 38 200 (Bewertung 90 Punkte / 9,39 Euro): Zuschlag zur GOP 38 100 (Bewertung: 76 Punkte / 7,93 Euro) für den Besuch und die Betreuung eines Heimpatienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxismitarbeiter.

GOP 38 205 (Bewertung 83 Punkte / 8,66 Euro): Zuschlag zur GOP 38 105 (Bewertung: 39 Punkte / 4,07 Euro) für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft.



Die Zuschläge werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (16) Seite 82-83
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.