Neuerungen im Zuge der Corona-Krise Porto für Rezeptversand

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

© Klaus Eppele - AdobeStock

Corona machts möglich: Konnte man die Portopauschalen, beispielsweise die Ziffer 40122, entsprechend der Leistungslegende bislang nur abrechnen für die Versendung von Briefen oder schriftlichen Unterlagen, hat die KBV nun die Abrechnungsmöglichkeiten erweitert.

Um in Zeiten von Corona möglichst viele Patientenkontakte zu vermeiden, die nicht der unmittelbaren Behandlung dienen, darf die Portopauschale 40122 mit 90 Cent jetzt (Stand 31.3.2020) – zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 – auch angesetzt werden für den Versand von

  • Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepten!)
  • Verordnung von Krankenbeförderungen (Muster 4)
  • Überweisungen (Muster 6 und 10)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel Muster 13, 14, und 18)

Natürlich muss der Arzt die Notwendigkeit dieser Verordnungen verantworten. Daher ist dieses Vorgehen ausdrücklich nur möglich bei "bekannten Patienten". Dieser bekannte Patient definiert sich als ein Patient, der im laufenden oder im Vorquartal in der Praxis vorstellig, also persönlich anwesend war. Vieles kann der Hausarzt bei bekannten Patienten telefonisch erledigen und die notwendigen Unterlagen auch ohne persönlichen Kontakt erstellen bei genauer Kenntnis des Patienten, seiner Erkrankungen und deren Verlauf. I. d. R. weiß der Hausarzt auch, welchen Patienten er stringenter führen muss und wem er zutrauen kann, dass er bei Notwendigkeit von selbst die Praxis aufsucht.

Kommentar

Diese unbürokratische Maßnahme ist angesichts der Umstände begrüßenswert, erleichtert die kontinuierliche hausärztliche Betreuung und erspart den MitarbeiterInnen der Praxis unnötige Kontakte.


Die Ziffer 40122 gehört in das Kapitel der Pauschalen. Diese werden dem Vertragsarzt in voller, abgerechneter Höhe erstattet. Das Geld hierfür wird aus der gedeckelten, von vornherein festgelegten Honorarsumme aller Ärzte entnommen und dieses anschließend nach den bekannten Regeln verteilt. Im Klartext bedeutet dies, dass die für die Ärzteschaft zur Verfügung stehende Honorarsumme um den Betrag verkleinert wird, den jetzt die niedergelassenen Ärzte (hauptsächlich wohl die Hausärzteschaft) für den Versand der erwähnten Unterlagen ausgeben, so dass weniger Geld für alle Ärzte zu verteilen ist. Auf Deutsch gesagt, zahlen diese Erleichterung (für Ärzte und Patienten) die niedergelassenen Ärzte aus eigener Tasche.


Es bleibt zu hoffen, dass entsprechende Gelder zusätzlich der Gesamtvergütung zugefügt werden von den Kassen oder dem Staat.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93 152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (7) Seite 58
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.