Arbeitszeugnis Was muss drinstehen?

Praxisführung Autor: Werner Enzmann

Endet ein Arbeitsverhältnis, so hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – auch Auszubildende oder Praktikanten. Was muss es umfassen und wie sollte es formuliert sein?

Pflicht des Arbeitgebers ist es bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ungefragt ein einfaches, auf Wunsch des Mitarbeiters dagegen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Ersteres gibt lediglich Art und Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers wieder. Das qualifizierte Zeugnis, welches in der Hausarztpraxis der Normalfall ist, enthält auch Angaben zu Leistung und Verhalten des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist oder zum Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit den anderen Arbeitspapieren bereithalten. Ein Zwischenzeugnis können Arbeitnehmer verlangen, wenn eine Kündigung oder ein Stellenwechsel bevorsteht, aber auch bei Änderungen im Arbeitsbereich wie Versetzungen, Wechsel des Vorgesetzten oder längeren Arbeitsunterbrechungen etwa infolge von Elternzeit.

Das Arbeitszeugnis muss schriftlich und sollte auf dem für die Praxiskorrespondenz üblichen Papier erstellt werden. Damit ist sichergestellt, dass es Praxisbezeichnung und Adresse enthält. Der Umfang sollte ein bis zwei A4-Seiten betragen. Hervorhebungen (Fettungen oder Unterstreichungen), Anführungszeichen, Ausrufe- und Fragezeichen sind unzulässig.

Bewertungen im Arbeitszeugnis

Note 1 (sehr gut): stets zur vollsten Zufriedenheit; auch: außerordentlich, in jeder Hinsicht, stets sehr gut

Note 2 (gut): stets zur vollen Zufriedenheit; auch: stets gut, sehr

Note 3 (befriedigend): zur vollen Zufriedenheit; auch: stets in zufriedenstellender Weise, befriedigend, im Allgemeinen

Note 4 (ausreichend): zur Zufriedenheit; auch: in zufriedenstellender Weise, im Großen und Ganzen, zum Teil

Note 5 (mangelhaft): im Wesentlichen zur Zufriedenheit

Note 6 (ungenügend): mit großem Fleiß und Interesse, hat sich bemüht



In gleicher Weise kann das Sozialverhalten als stets vorbildlich/stets und in jeder Hinsicht einwandfrei (Note 1), vorbildlich/stets einwandfrei (2), gut/einwandfrei (3), zufriedenstellend/ohne Tadel (4) oder größtenteils ohne Beanstandungen/weitestgehend ohne Tadel (5) klassifiziert werden.

Der Arbeitnehmer ist mit Vor- und Familiennamen, Tätigkeitsdauer, Umfang der Beschäftigung und Bezeichnung der Arbeitsstelle zu nennen. Geburtsdatum und Adresse werden nur auf Wunsch des Mitarbeiters genannt. Datum sollte der Tag der Erstellung (oder der Tag, an dem das Zeugnis bei rechtzeitiger Erstellung hätte angefertigt werden müssen) sein, eine Unterschrift des Praxisinhabers oder eines Bevollmächtigten (dann mit Angabe der Position) ist ebenfalls nötig.

Notwendige Inhalte

Jedes qualifizierte Zeugnis hat einer als Standard anzusehenden Gliederung zu folgen. Neben Überschrift, Einleitungs- und Schlussteil sowie den relevanten Rahmendaten sind die sachlich-objektive Tätigkeitsbeschreibung und die individuell-subjektive Bewertung von Leistung und Sozialverhalten die Hauptbestandteile des Zeugnisses.

Für die Leistungsbeurteilung sind in der Regel sechs bis sieben Kategorien jeweils in einem eigenen Satz anzusprechen. Die Befähigung umfasst das Können des Mitarbeiters – Fachwissen, Berufserfahrung, Flexibilität, Intelligenz und logisches Handeln. Bei der Arbeitsweise geht es um die Art, wie Aufgaben erfüllt wurden: z. B. systematisch, sorgfältig, zuverlässig, eigenverantwortlich, sicher. Die Bereitschaft nimmt Bezug auf die Motivation: Eigeninitiative, Engagement, Fleiß und Interesse an Fortbildung zählen hier. Mit dem Ergebnis ist das Resultat der Tätigkeit angesprochen: Qualität, Schnelligkeit, Termintreue und bewältigtes Arbeitspensum. Organisatorische Fähigkeiten, Ausdauer, Belastbarkeit und der Umgang mit Stress definieren das Arbeitsvermögen. Die Arbeitserwartung beschreibt das "Potenzial" des Mitarbeiters, seine Auffassungsgabe und sein Urteilsvermögen. Schließlich können noch besondere Leistungen angesprochen werden.

Der Zeugnisgeber ist in seiner Wortwahl zwar grundsätzlich frei, sollte sich aber der mittlerweile als üblich und standardisiert anzusehenden Zeugnissprache bedienen. Für die Leistungsbewertung sind die im Kasten links dargestellten Formulierungen gebräuchlich.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, so muss der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen; für eine verlangte überdurchschnittliche Beurteilung muss hingegen der Arbeitnehmer die erforderlichen Tatsachen darlegen. Zu bedenken ist stets, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend, aber auch wahr sein muss. Denn der Zeugnisaussteller haftet einem zukünftigen Arbeitgeber gegenüber, wenn er wissentlich Unwahres behauptet. Das gilt sowohl für das Verschweigen von möglichem Fehlverhalten, das für die Beurteilung durch den neuen Arbeitgeber relevant ist, als auch für unangebrachtes, wahrheitswidriges Lob. Deshalb sollte das Zeugnis alle wesentlichen Tatsachenbewertungen umfassen, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Belang sind.

Zeugnis für Ärzte in Weiterbildung

Für Weiterbildungszeugnisse existieren besondere Vorgaben: Sie müssen genaue Angaben über die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten enthalten und zur fachlichen Eignung Stellung nehmen. Art und zeitlicher Umfang sowie etwaige Unterbrechungen der Beschäftigung müssen genannt werden. Das Zeugnis über den letzten Weiterbildungsabschnitt muss darüber hinaus Angaben über das Erreichen des Weiterbildungsziels enthalten.

Nicht ins Arbeitszeugnis gehören Krankheiten, außer wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten den Arbeitseinsatz und damit die Leistungsbeurteilung beeinflusst haben. Straftaten dürfen nur angegeben werden, wenn es sich um eine dienstliche Pflichtverletzung gehandelt hat oder ein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Dafür ist in der Regel eine rechtskräftige Verurteilung Voraussetzung; Ermittlungsverfahren, Verdächtigungen und Vorstrafen haben im Zeugnis ebenso wenig zu suchen wie sämtliche Privatangelegenheiten des Arbeitnehmers.

Um Missverständnissen im Hinblick auf ein unfriedliches Ende des Arbeitsverhältnisses vorzubeugen, sollte das Zeugnis mit einem Schlusssatz enden, der Dank und gute Wünsche ausdrückt.

Werner Enzmann

Quelle: „Hinweise zur Zeugnisausstellung“, Landesärztekammer Baden-Württemberg

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2015; 37 (8) Seite 70-71
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.