Sturzneigung Was muss ich bei der Verordnung von Krankengymnastik beachten?

Praxisführung Autor: Gerhard Bawidamann

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Eine ältere Patientin ist mehrmals zu Hause gestürzt, ohne sich ernsthafter zu verletzen. Sie ist seit Längerem mit einem Rollator versorgt; und sie hat mittlerweile diverse Stolperfallen entfernt (beispielsweise die seit Jahrzehnten im Gang liegenden Teppiche mit aufgerollten Rändern), was ich bei Weitem nicht bei allen Patienten durchsetzen kann. Ich sehe bei ihr eine fortgeschrittene Muskelschwäche; der Tandemstand ist nicht möglich. Bereits beim Vorsetzen eines Fußes vor den anderen verliert sie das Gleichgewicht. Da sie geistig klar ist und noch länger in ihrer Wohnung bleiben möchte, würde ich gerne Krankengymnastik (KG) verordnen, um ihre Muskulatur zu kräftigen und der Sturzgefahr zu begegnen. Die üblichen sechs KGs werden dabei sicher nicht genügen. Muss ich hier Antrag auf eine Langfristgenehmigung stellen? Oder wie gehe ich vor?

Antwort:

In diesem Fall erscheint das Vorgehen ausnahmsweise recht unkompliziert. Bei der geschilderten Patientin dürfte die ICD-Kodierung R 29.6 "Sturzneigung" durchaus zutreffen.

Hat sie darüber hinaus das 70. Lebensjahr vollendet (also den 70. Geburtstag gefeiert), fällt dies in die Diagnoseliste der KBV, welche einen besonderen Verordnungsbedarf begründet. Dies bedeutet, dass kein Antrag auf Langfristverordnung nötig ist, um diese Physiotherapie auch längerfristig zu verordnen. Wichtig ist nur, dass auf der Verordnung der oben genannte ICD-Schlüssel (R 29.6) eingetragen ist und die Patientin das 70. Lebensjahr vollendet hat.


Autor:
Facharzt für Allgemeinmedizin
93152 Nittendorf

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (2) Seite 62
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.