Abrechnungsbetrug kostete Approbation
Ein Arzt, der – um Kostenerstattungsprobleme für Patienten zu vermeiden – schulmedizinische Leistungen nach GOÄ abrechnet, obwohl er alternative Heilmethoden angewandt hat, muss mit dem Entzug seiner Approbation rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH).
Der Allgemeinarzt, der seit 2001 eine Praxis für ganzheitliche Medizin führte, war bereits 2003 zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt worden, weil er auf Rechnungs- und Briefköpfen unberechtigt einen Doktortitel abgedruckt hatte.
Im Juli 2008 erging ein weiterer Strafbefehl, nach dem der Arzt wegen versuchten Abrechnungsbetrugs in 364 Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 14 000 Euro…
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