Arzt und Recht Achtung bei der Praxisvertretung
Der Vertreter arbeitet in einem solchen Fall selbstständig. Für die erbrachte Arbeitszeit stellt er eine Rechnung, die vom vertretenen Arzt bzw. der Praxis bezahlt wird. Der Vertretene bzw. die Praxis macht diese Kosten dann als Betriebsausgaben geltend. Sozialabgaben werden in einem solchen Falle keine abgeführt. Aus Sicht des Versicherungsschutzes ist das im Regelfall kein Problem, da die meisten Ärzte privat krankenversichert sind. Problematisch kann es aber beim Thema Rentenversicherung werden. Denn immer häufiger kommt die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ zum Ergebnis, dass es sich in einem strittigen Fall gerade nicht um eine selbstständige Vertretertätigkeit, sondern um ein…
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