Arzt und Recht Achtung bei der Praxisvertretung

Autor: Sabine Mack

© BillionPhotos.com - AdobeStock

Wenn ein Arzt z. B. in Urlaubszeiten oder wegen einer Fortbildung eine Vertretung braucht, dann wollen im Regelfall beide Seiten nicht, dass es zu einem Anstellungsverhältnis im klassischen Sinne kommt. In solchen Fällen wird normalerweise eine Vertretung auf Honorarbasis vereinbart. Worauf sollte man dabei unbedingt achten?

Der Vertreter arbeitet in einem solchen Fall selbstständig. Für die erbrachte Arbeitszeit stellt er eine Rechnung, die vom vertretenen Arzt bzw. der Praxis bezahlt wird. Der Vertretene bzw. die Praxis macht diese Kosten dann als Betriebsausgaben geltend. Sozialabgaben werden in einem solchen Falle keine abgeführt. Aus Sicht des Versicherungsschutzes ist das im Regelfall kein Problem, da die meisten Ärzte privat krankenversichert sind. Problematisch kann es aber beim Thema Rentenversicherung werden. Denn immer häufiger kommt die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ zum Ergebnis, dass es sich in einem strittigen Fall gerade nicht um eine selbstständige Vertretertätigkeit, sondern um ein…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.