Anzeigenpflicht für die Arzneimittelherstellung in der Praxis
Wenn ein Arzt in seiner Praxis Arzneimittel „herstellt“ – also etwa ein Arzneimittel in eine Infusionslösung gibt, eine Eigenblutinjektion vornimmt oder vom Patienten mitgebrachte Substanzen bei der Allergietestung einsetzt – dann muss er das der zuständigen Regierungsbehörde anzeigen, deren Aufsicht die Herstellung nun unterliegt.
Diese Verpflichtung beruht auf einer Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) durch die 15. AMG-Novelle. Eine Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG) benötigen Ärzte dagegen weiterhin nicht. Dieses Sonderrecht für Ärzte gilt jedoch nur, wenn sie das Arzneimittel in der eigenen Praxis für einen bestimmten Patienten herstellen und auch persönlich bei ihm anwenden (§ 13…
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