Darf ich sie der Pflegekasse geben?
Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Diese Frage ist zu bejahen. Nach xa7 18 Abs. 3 SGB XI soll der Medizinische Dienst, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über wichtige Vorerkrankungen einholen. Hiermit sind nur die eigenen Unterlagen des Arztes gemeint. Krankenhaus-Entlassungsberichte erhält der Medizinische Dienst über die Krankenkasse, die nach xa7 18 IV SGB XI zur Auskunft verpflichtet ist.
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