Diese Impfkomplikationen müssen Sie melden
Handelt es sich noch um eine normale Impfreaktion oder besteht der Verdacht auf eine Impfkomplikation? Das ist die entscheidende Frage, wenn es um die Meldepflicht beim Impfen geht, erklärte Dr. Bernward Siebert vom AMD TÜV Rheinland Group bei einem DGIM-Kurs im Rahmen des Internistenkongress.
Als nicht meldepflichtig gelten kurzzeitig auftretende, lokale und allgemeine Impfreaktionen im „üblichen“ Ausmaß, zum Beispiel:
- Rötung, Schwellung o. Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle über 1 bis 3 Tage (gelegentlich auch länger),
- Fieber bis 39,5 °C rektal,
- Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Unruhe, Schwellung regionärer Lymphknoten, oder
- Symptome einer Impfkrankheit ein bis drei Wochen nach…
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