GOÄ-Nr. 1 fürs Wiederholungsrezept?
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin fragt:
Vor einiger Zeit las ich einen Kommentar zur GOÄ-Ziffer 1, in dem stand, dass bei der Überprüfung von Wiederholungsrezepten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Menge, Zeitabstände, Interaktionen mit anderen Präparaten etc. einmal im Quartal die Nr. 1 abzurechnen sei, wenn die Prüfung so genau erfolgt. Die Nr. 1 könne dann anstelle der Ziffer 2 für das Wiederholungsrezept angesetzt werden. Ist diese Auslegung richtig und wird sie von Experten geteilt?
Dr. Gerhard Bawidamann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Nittendorf:
Die Ziffer 1 der GOÄ verlangt eine „Beratung – auch mittels Fernsprecher“. Für die Beratung ist definitionsgemäß ein Kontakt mit…
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