Arzt und Recht Juristische Fallstricke

Autor: Sabine Mack

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Bei medizinischen Wunschbehandlungen, zu denen Behandlungen der ästhetischen Dermatologie im Regelfall gehören, sind grundlegende rechtliche Vorgaben zu beachten. Eine wichtige Rolle spielt dabei z. B. die korrekte Aufklärung des Patienten, die nach aktueller Rechtsauslegung auch als Videocall möglich ist.

Wie Felix Schiffer, Fachanwalt für Medizinrecht aus München, auf dem diesjährigen kompakt-&-praxisnah-Kongress erklärte, handelt es sich bei Leistungen aus dem Bereich der dermatologischen Ästhetik in vielen Fällen um individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Die entscheidenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sind daher der Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a ff. BGB, die Gebührenordnung für Ärzte, die (Muster-)Berufsordnung sowie die Heilberufekammergesetze der Länder. Zum weiteren Normengefüge gehören StGB, UWG/HWG (Werbemaßnahmen) und DSGVO. Der Behandlungsvertrag ist laut § 630a BGB formfrei, unterliegt bei der Erbringung von IGeL-Leistungen aber der Textform (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä), ebenso die…

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