Arzt und Recht Kopftuchverbot in der Praxis?
Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes sind nicht nur „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich“, auch ist die ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. Die Grundrechte als sogenannte Abwehrrechte gegen den Staat verpflichten grundsätzlich nur den Staat selbst. Sie können sich allerdings mittelbar auf die Beziehungen Privater bei der Anwendung des Zivilrechts auswirken. Man spricht in diesem Zusammenhang von ihrer mittelbaren Drittwirkung.
Das sagt das EU-Recht
Trotz des soeben Erläuterten entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zur Umsetzung einer…
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