Kündigung eines angestellten Arztes
Die Kündigung eines angestellten Arztes ist umgehend dem Arztregister oder dem Zulassungsauschuss mitzuteilen. Erfolgte die Genehmigung des Angestellten durch die KV, z.B. bei einem Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten/Vertreter, ist die freie Stelle dem Arztregister zu melden.
Bei einem in der Praxis oder im MVZ angestellten Arzt, aber auch bei einem Job-Sharing-Angestellten hat die Mitteilung an den Zulassungsausschuss zu erfolgen.
Vorsicht: Sechs Monaten nach Ausscheiden fällt der Arztsitz weg
Der frei gewordene Sitz muss spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden des Vorgängers wieder besetzt werden (ausgenommen: Job-Sharing). „Geschieht dies nicht, fällt der Sitz ohne…
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