Lukrative IGeL: Für Internisten und Allgemeinärzte ideal!

Autor: det

Obwohl der Nikotinverzicht eine Menge Folgekosten, Frühberentung, Rehabilitation und Invalidität verhindert und der ehemalige Raucher an Gesundheit und Lebensqualität gewinnt, sind Raucherberatung und Nichtrauchertraining im Sinne eines Entwöhnungs-Kurses keine GKV-Leistung. Damit bietet sich die Raucherentwöhnung als seriöse und völlig unumstrittene Selbstzahlerleistung insbesondere in der Praxis des Allgemeinarztes/Praktikers und des Internisten an.

Diese IGeL sind nach GOÄ zu liquidieren. In Frage kommen z.B. die Gruppenschulung, berechnet nach GOÄ-Nr. 20 pro Teilnehmer (vier bis zwölf Personen zulässig), oder die Akupunktur (269, 269a, jeweils analog). Auch die Hypnose (GOÄ-Nr. 845) ist bei der Raucherentwöhnung eine IGeL-Leistung, während sie bei Phobien, Depressionen und psychosomatischen Beschwerden eine Chipkartenleistung ist. Dies gilt ebenfalls für das Erlernen von übenden Verfahren (GOÄ-Nrn. 846, 847) oder die ausführliche Erörterung bezüglich der Raucherentwöhnung (z.B. Nr. 34 analog) oder die Einzelschulung (GOÄ-Nr. 33 analog oder Nr. 3). Für die Einbeziehung der Angehörigen kann die GOÄ-Nr. 4 analog berechnet werden.

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