Arzt und Recht Nebenbeschäftigung der Praxismitarbeiter
Während eine alleinstehende MFA im Nebenjob Zeitungen austrägt, engagieren sich andere Mitarbeiter ehrenamtlich und die neue Azubine hat am Nachmittag einen 450-Euro-Job in der Gastronomie. Rechtlich ist das kein Problem, solange der eigentliche Arbeitsplatz, in diesem Falle die Arztpraxis, nicht darunter leidet.
„Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter eine Nebentätigkeit ausüben und Arbeitgeber müssen das meist erlauben“, erklärt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rostock. „Die Beschäftigten müssen ihre Arbeitgeber jedoch darüber informieren. Bei wem sie arbeiten, müssen sie nicht sagen, wohl aber in welcher Branche.“
Besser schriftlich festhalten
Derartige Absprachen…
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