Wundversorgung Neues Hygienerecht beachten!
Eine wichtige Neuregelung betrifft den § 23, der nunmehr die Anforderungen an alle medizinischen Einrichtungen, somit auch an Praxen niedergelassener Ärzte, vereint. In Absatz 3 heißt es, dass die Leiter der Einrichtungen - Arztpraxen sind hierbei explizit aufgeführt - sicherzustellen haben, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für…
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