Fixierungen im Pflegeheim Notwendiges Übel oder strafbarer Freiheitsentzug?

Autor: Johannes Pantel

© BSIP, RENARD / SPL / Agentur Focus

In deutschen Pflegeheimen werden Fixierungen und andere freiheitsentziehende Maßnahmen regelmäßig als Pflegeinterventionen eingesetzt. Nicht selten werden hierbei auch Hausärzte einbezogen, wenn das Pflegepersonal darum bittet, diese Maßnahmen zu begründen oder anzuordnen. Allgemein besteht jedoch eine große Unsicherheit über die Zulässigkeit und die Umsetzung freiheitsentziehender Maßnahmen, die die beteiligten Berufsgruppen regelmäßig vor ein ethisches, aber auch rechtliches Dilemma stellen.

Die persönliche Fortbewegungsfreiheit ist in Deutschland ein sehr hohes Rechtsgut (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Ihre legale Einschränkung ist nur in besonderen, sehr eng definierten Ausnahmefällen statthaft [4]. Wenn ein Mensch gegen seinen Willen eingesperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs seiner persönlichen Bewegungsfreiheit beraubt wird, so ist dies zunächst als Straftatbestand zu werten (§ 239 Strafgesetzbuch). Rechtlich sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen von den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen abzugrenzen [4]. Letztere bezeichnen einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit von geringer Intensität und/oder Dauer und sind nicht genehmigungspflichtig. Dagegen beinhalten…

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