Fixierungen im Pflegeheim Notwendiges Übel oder strafbarer Freiheitsentzug?
Die persönliche Fortbewegungsfreiheit ist in Deutschland ein sehr hohes Rechtsgut (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Ihre legale Einschränkung ist nur in besonderen, sehr eng definierten Ausnahmefällen statthaft [4]. Wenn ein Mensch gegen seinen Willen eingesperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs seiner persönlichen Bewegungsfreiheit beraubt wird, so ist dies zunächst als Straftatbestand zu werten (§ 239 Strafgesetzbuch). Rechtlich sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen von den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen abzugrenzen [4]. Letztere bezeichnen einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit von geringer Intensität und/oder Dauer und sind nicht genehmigungspflichtig. Dagegen beinhalten…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.