Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase Ohne Allgemeinärzte nicht möglich

Autor: Katrin Wolf

Die Finanzierung der freiwilligen Beratung der Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Eingliederungshilfe zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase hat vor Kurzem der Gesetzgeber mit dem § 132g SGB V ermöglicht. Wie ist aber die Situation für Allgemeinärzte dabei?

Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung (GVP) für die letzte Lebensphase sollen Betroffene, bezogen auf ihre individuelle Situation, Vorstellungen über medizinisch-pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase regeln können. Die Finanzierung der freiwilligen Beratung der Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen und der Eingliederungshilfe zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase hat vor Kurzem der Gesetzgeber mit dem § 132g SGB V ermöglicht. Dazu haben sich auf Bundesebene der…

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