Praxisgebühr doch wasserdicht
Die Klage eines bayerischen BKK-Versicherten durch alle Instanzen, der seine 30 Euro Praxisgebühr für die ersten drei Quartale 2005 von seiner Kasse zurückgezahlt haben und von diesem „Sonderopfer“ gänzlich freigestellt werden wollte, scheiterte beim Bundessozialgericht.
Die Praxisgebühr sei nicht verfassungswidrig; sie füge sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen ein, die von GKV-Kunden für Leistungen der Krankenkassen zu entrichten sind, meinten die Kasseler Richter. Solche Zahlungen sind rechtmäßig, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird – wovon im konkreten Fall nicht die…
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