Privatrechnungen verjähren zum Jahresende
Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat.
Eine Rechnung nach den Vorschriften der GOÄ beinhaltet:
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen,
- deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie
- der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (siehe auch Urteil Landgericht Krefeld vom 25.10.07, Az.: 3S 23/07)
Damit keine Verwirkung des Honoraranspruches eintritt, sollte der Arzt zeitnah liquidieren. Ist eine längere Zeit seit der letzten Leistungserbringung verstrichen und konnte der Patient auf Grund des…
Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.
Benutzeranmeldung
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.
Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.