Schwerbehinderten-Ausweis für Diabetiker
Als „behindert“ gelten Menschen nach § 2 SGB IX, wenn sie „aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt sind“. Dieser Zustand muss mindesten sechs Monate anhalten und „die Teilhabe am sozialen Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen“, erklärte Dr. Friedrich Wilhelm Petry, niedergelassener Diabetologe aus Wetzlar. Null bis 100 % werden dabei vergeben – ab 50 % liegt eine Schwerbehinderung vor.
Gute Dokumentation unbedingt gefordert
Seit 2010 gibt es neue Bewertungsvorgaben für Diabetiker (s. Tabelle). Das früher sehr einfache Konzept „Typ-1-Diabetes = Schwerbehinderung“ gilt seitdem nicht…
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