Verbilligter Fitnessstudio-Tarif für Mitarbeiter
Ein Unternehmen schloss zugunsten seiner Mitarbeiter mit einer Fitnessstudiokette einen Vertrag ab. So konnten die Mitarbeiter zu einem sehr günstigen Tarif Sport treiben und alle Angebote nutzen.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung fiel das den Finanzbeamten auf, die zu dem Schluss kamen: Hier handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht Bremen sah das ebenso. Der finanzielle Vorteil, meinten die Finanzbeamten, lag im vorliegenden Fall über der Freigrenze von 44 Euro. Da das Training zum billigeren Tarif einen geldwerten Vorteil darstelle, müsse dieser auch versteuert werden.
Dagegen protestierte das Unternehmen: Das Firmen-Fitnessprogramm liege überwiegend im…
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