Arzt und Recht Vorsicht bei elektronischer Kasse

Autor: Mathias Mühlen

Grundsätzlich gilt für Arztpraxen, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen und nicht bilanzieren, keine Verpflichtung, eine elektronische Kasse einzurichten. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, eine offene Barkasse zu führen. Aber auch hier ist aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.

Bei bargeldintensiven Arztpraxen sollte aus Risikogründen als Nachweis ein Kassenbuch geführt werden. Wird freiwillig eine Kasse geführt, sind die Vorschriften für eine offene Ladenkasse einzuhalten.

In der Praxis heißt das: Wenn Bareinnahmen bestehen (z. B. IGeL oder Zuzahlungen von Patienten) und kein elektronisches Kassensystem existiert, muss an jedem Tag, an dem es Geldbewegungen gibt, abends ein Kassensturz vorgenommen und ermittelt werden, wie viel Geld in der Kasse ist. Dies ist zu dokumentieren, d. h., es muss ein Zählprotokoll und einen Kassenbericht geben. Anhand dessen kann dann ermittelt werden, wie hoch die Einnahmen am Tag waren. Mustervordrucke kann der Steuerberater…

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