Palliative Sedierung Was darf man, was braucht es?

Autor: Sven Goldbach

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Die terminale Sedierung kann weder mit aktiver Sterbehilfe noch mit der ärztlichen Beihilfe zum Suizid gleichgesetzt werden. Werden alle Aspekte durch das Behandlungsteam beachtet und kann eine Patientenverfügung und/oder der mutmaßliche Wille der zu sedierenden Person dargelegt werden, ergibt sich nicht der kleinste Anlass, über strafrechtliche Konsequenzen nachdenken zu müssen.

Mit dem Thema "palliative Sedierung" sollte sensibel umgegangen werden, damit in der Öffentlichkeit und in der Justiz keine falschen Schlüsse gezogen werden. Eine Untersuchung von Murray u. a. im British Medical Journal [9] zeigt, dass zwischen 2001 und 2005 die Zahl der im Rahmen einer terminalen Sedierung in den Niederlanden Verstorbenen zu- und die an Tötung auf Verlangen Verstorbenen abnahm. Dies legt nahe, dass die terminale Sedierung zunehmend als Alternative zur Sterbehilfe angesehen wird. Tatsächlich sei, so die Untersucher, bei jedem zehnten terminal sedierten Patient:innen vorher der Wunsch nach aktiver oder passiver Sterbehilfe abgelehnt worden. Einem Missbrauch der palliativen…

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