Behandlungsfehler: So verhalten Sie sich im Haftungsfall
Zunächst sollte der Arzt versuchen, den drohenden Schaden noch abzuwenden oder einen bereits entstandenen zu beheben oder zu mindern. Hierzu ist er unter dem rechtlichen Aspekt der Schadensminderungspflicht verpflichtet.
Da sich die rechtlichen Auseinandersetzungen in Arzthaftungsfällen über lange Zeiträume erstrecken, empfiehlt sich die Erstellung eines ausführlichen Gedächtnisprotokolls. Es handelt sich hierbei nicht um einen Teil der Patientendokumentation, sondern um persönliche Notizen des Arztes als Gedächtnisstütze. Das Protokoll sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, da es ansonsten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden könnte.
Die Krankendokumentation sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollständig und leserlich fotokopiert werden. Von Röntgenaufnahmen sind Duplikate anzufertigen. Dem Patienten steht ein Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen zu, der durch Überlassung eines vollständigen Satzes Kopien – ggf. gegen Erstattung der Kopierkosten – erfüllt werden sollte. Originalunterlagen sollten grundsätzlich nicht herausgegeben werden.
Zeugen hinzuziehen, Gespräch dokumentieren
Durch ein Gespräch mit dem Patienten oder seinen Angehörigen kann oft eine rechtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Zu dem Gespräch sollte der Arzt einen Zeugen hinzuziehen und den Gesprächsinhalt dokumentieren.
Inhalt des Gesprächs sollten ausschließlich der medizinische Sachverhalt und der tatsächliche Ablauf der Behandlung sein. Dagegen sind Spekulationen, Vermutungen sowie rechtliche Schlussfolgerungen ebenso zu vermeiden wie wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen. Der Arzt gefährdet seinen Versicherungsschutz nicht durch zutreffende tatsächliche Angaben. Ein Schuldanerkenntnis darf der Arzt jedoch keinesfalls abgeben.
Jedes Schadensereignis, aus dem sich Haftpflichtansprüche ergeben könnten, muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich dem Haftpflichtversicherer gemeldet werden.
Ist ein Strafverfahren gegen den Arzt eingeleitet worden, sollte er als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, ehe er nicht über einen Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat. Anschließend sollte eine schriftliche Einlassung zur Sache erfolgen.
Von Rechtsanwalt Rudolf Günter, Fachanwalt für Medizinrecht, WOTAXlaw Niezold und Partner, Aachen