BSG: Für Krankengeld nahtlose AU-Bescheinigung erforderlich
Die Richter ließen dabei offen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen eine Ärztin besteht, weil sie möglicherweise rechtlich falsche Tipps gab.
Zum entscheidenden Fall: Eine Bürokraft war bis zum 30.9. in einem Unternehmen beschäftigt. Vom 28.9. bis Sonntag, den 24.10.2010 wurde sie von ihrer Ärztin wegen depressiver Störungen krankgeschrieben.
Am 25.10. stellte sie sich erneut in der Praxis vor, die Arbeitsunfähigkeit wurde verlängert.
Schadensersatzansprüche gegen den Arzt möglich
Weil zwischen 24. und 25.10. eine Lücke enstand, lehnte die Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld ab. Dagegen wehrte sich die Patientin und zog bis vor das BSG.
Die Frau hätte auch am Freitag den 22.10. die Praxis oder den Notdienst aufsuchen können, um sich ihre AU bescheinigen zu lassen, urteilte das BSG.
Auch seien weder Krankenkasse noch Ärzte verpflichtet, auf Nachteile durch eine nicht nahtlose Krankschreibung hinzuweisen.
Sollte ein Arzt unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben haben, könnten höchstens Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt entstanden sein, so das BSG. Eine Entscheidung zu diesem Umstand mussten die Richter nicht fällen.