Diebstahl in der Arztpraxis - MFA überführt, Arzt gelackmeiert
Trotz eindeutiger Beweise der Kriminalpolizei erlebte der Hausarzt, der von seiner Arzthelferin bestohlen worden war, eine Odyssee. Bis heute wartet er auf die Geldrückzahlung der verurteilten ehemaligen Mitarbeiterin.
2002 stellte Dr. D. (Name der Red. bekannt) die etwa 30-Jährige ein. Ein Arbeitszeugnis konnte sie nicht vorlegen, da ihr vorheriger Arbeitgeber überraschend an einem Herzinfarkt verstorben war. Ihre 50-prozentige Behinderung war auf eine Bandscheiben-Op. zurückzuführen – und sollte sich im weiteren Verlauf noch als Hürde für den Arzt entpuppen.
Ernsthafte Warnzeichen hat der Arzt lange ignoriert
Ihre Langfingerqualitäten, so glaubt Dr. D., kamen 2004 mit der Einführung der Praxisgebühr zum Zuge. Die ersten zwei bis drei Quartale kontrollierte er noch die täglichen 10-Euro-Bareinnahmen. Da alles mit rechten Dingen zuzugehen schien, vertraute er der Helferin komplett. Im hektischen Praxisalltag, so erinnert sich der Kollege heute kritisch, wollte er diese unliebsamen Aufgaben wegschieben und sich ganz der Patientenbetreuung widmen.
Die ersten ernsthaften Warnzeichen – auf Nachfrage sagten Patienten, sie hätten die Gebühr bereits bezahlt, im Computer war aber nichts eingetragen – ignorierte Dr. D. noch. Erst als seine Ehefrau ihren kleinen Nebenerwerb mit der Beratung und dem Verkauf medizinischer Hautpflegeprodukte aufgab, trat der Betrug langsam zutage: Ende 2008 sprach Dr. D. mit dem Steuerberater darüber, dass das Geschäft der Gattin sich nicht lohne und sie es beenden wolle. Dieser äußerte sein Unverständnis.
Im März 2009 führte das Ehepaar dann die Inventur zu dem geschlossenen Geschäft durch und bemerkte: Zwischen Wareneingang und -verkauf war innerhalb von zwei Jahren eine nicht erklärbare Differenz von 1800 Euro entstanden.
Aus der Kasse für die Praxisgebühr fehlten 1500 Euro!
Dr. D. überprüfte nun auch den Ein- und Ausgang der Praxisgebühr für das erste Quartal 2009 und stellte fest: Es fehlten 1500 Euro! Weitere Rückrechnungen zeigten: Die Helferin hatte es sehr geschickt angestellt. Im ersten Quartal entnahm sie offenbar stets etwas weniger Geld, im vierten Quartal (in der die meisten zuzahlungsbefreiten Patienten behandelt werden) zweigte sie am meisten ab. Mal waren es 20, mal 60, mal 80 Euro.
Dr. D. berechnete für die Zeit von 2004 bis Anfang 2009 eine Summe von knapp 20 000 Euro – alleine bei der Praxisgebühr. Wie viel Geld aus der dritten Kasse für Privatpatienten (Atteste, Bescheinigungen) entwendet wurde, ließ sich im Nachhinein nicht mehr feststellen.
Fassungslos war Dr. D. auch, weil die Helferin stets betont hatte, sie würde alles rund um den Computer nicht verstehen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass sie durchaus sehr gut mit dem PC umgehen konnte und bewusst manipuliert hatte.
Dr. D. erstattete bei der Kriminalpolizei Anzeige, um eine fristlose Kündigung hieb- und stichfest zu machen. Da meldete sich ein ermittelnder Staatsanwalt bei Dr. D., um die Mitarbeiterin in flagranti zu überführen. Das Arztehepaar sollte abwartend beobachten und aufschreiben, wann und wie viel Geld entnommen wurde.
Videokamera gegen den Diebstahl in der Arztpraxis
Zudem installierte die Kripo Videokameras, mit denen Praxis- und Privatkasse sechs Tage lang überwacht wurden. „Wir mussten so tun, als ob alles normal wäre“, erinnert sich Dr. D. Die Aufzeichnungen belegten, dass sich die Mitarbeiterin fleißig bediente. Die Beamten führten die Helferin zur Vernehmung ab. Nach einigem Hin und Her gab sie auch zu, Geld genommen zu haben.
Sofort sprach Dr. D. der Helferin die fristlose Kündigung aus und informierte das Integrationsamt. Das wies den Arzt jedoch darauf hin, dass die Kündigung einer Behinderten ohne 14-tägige Wartezeit und Anhörung nicht rechtens sei. Also wieder warten und erneut kündigen. Im zweiten Anlauf gab das Integrationsamt sein Einverständnis zur fristlosen Kündigung wegen Diebstahls.
Die Überführte nahm sich einen mit allen Wassern gewaschenen Anwalt. Der überzog die Beteiligten mit Klagen – Dr. D. wegen ungerechtfertigter Kündigung, die Kripo wegen Geständniserpressung, das Integrationsamt wegen Akzeptanz der Kündigung im zweiten Anlauf. Der Anwalt warf Dr. D. vor, er selbst habe sich bereichern wollen, das Geld unterschlagen und dann der Helferin die Schuld in die Schuhe geschoben. Dass die Praxisgebühr eine Einnahme ist, die zum Honorarbestandteil gehört und von der KV abgezogen wird, störte den Anwalt nicht. Die Kripo musste jedenfalls erneut ermitteln.
Arzt wartet noch immer auf Teil-Rückzahlung
Schließlich wurde die Helferin im strafrechtlichen Verfahren Ende 2009 zu einer Buße von 3600 Euro plus Verfahrenskosten verurteilt. Die Strafe fiel so milde aus, da die Frau geständig gewesen war und sie bereits wieder in einer Arztpraxis arbeitete und damit als „resozialisiert“ galt.
Vor dem Arbeitsgericht ließ sich Dr. D. – des Prozessierens müde – auf einen Vergleich ein: Er soll rund 9500 Euro erhalten. Er hat das Geld, obwohl eigentlich innerhalb von 14 Tagen fällig, noch immer nicht.
Hausarzt hat Vertrauen ins Rechtssystem verloren
Dafür wurde er verpflichtet, nach der fristlosen Kündigung noch zwei Monate Arbeitslohn an die Helferin zu zahlen. Denn der Anwalt der Helferin bohrte in der Schwachstelle, dass Dr. D. der damals arbeitslosen Dame einen Vorabarbeitsvertrag über 20 Stunden, aber ohne Angabe des Arbeitslohns mitgegeben hatte. Diesen wollte die Helferin damals für das Arbeitsamt zur Vorlage haben. Der tatsächliche Arbeitsvertrag wurde dann über 25 Stunden mit Tariflohn geschlossen. Da der Anwalt der Helferin das Konto von Dr. D. vorsorglich hatte pfänden lassen, war dieses zudem 14 Tage lang gesperrt.
Der Kollege leidet seither unter Schlafstörungen. Das Vertrauen ins Rechtssystem hat er verloren. Dass er der Helferin so lange blind vertraute, sieht er heute selbstkritisch. Seine Lehre ist: Wer Geldangelegenheiten delegiert, muss auch regelmäßige Kontrollen machen.