Interstitielle Glukosemessung als Behandlungspflege – neue Nummer 11a im Leistungsverzeichnis
Bisher war nur die Blutzuckermessung im kapillaren Blut verordnungsfähig. Doch Mitte Juli ist eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Erweiterung des Leistungsverzeichnisses für die häusliche Krankenpflege in Kraft getreten. Die interstitielle Glukosemessung wurde als neue Nummer 11a in das Verzeichnis der verordnungsfähigen Leistungen aufgenommen. „Der EBM muss nicht angepasst werden, sodass die Neuerung jetzt gilt“, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit.
Die neue Leistung der Behandlungspflege für Patienten mit intensivierter Insulintherapie umfasst das Ermitteln und Bewerten des interstitiellen Glukosegehalts mittels Testgerät sowie bei Bedarf den Sensorwechsel und die Kalibrierung des CGM-Geräts. Das Messen setzt voraus, dass die Pflegefachkräfte in der Anwendung der Geräte geschult sind. Die Maßnahmen sind nur verordnungsfähig bei Patienten mit
- einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit oder
- einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
- einer starken Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Realitätsverlust sowie
- bei Patienten, die entwicklungsbedingt noch nicht die Fähigkeit haben, die Leistungen zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.
Die Begründung, warum der Patient nicht selbst die Messung vornehmen oder das Messergebnis ablesen oder den Sensor wechseln oder die Kalibrierung durchführen kann, muss aus der Verordnung hervorgehen. Bezüglich Dauer und Häufigkeit der verordnungsfähigen Blutzuckermessung im kapillaren Blut (Nr. 11 im Leistungsverzeichnis) konkretisiert der G-BA: „Bis zu dreimal täglich. Bei Erst- und Neueinstellung: bis zu vier Wochen.“
In begründeten Fällen, z.B. bei instabiler Stoffwechsellage, könne allerdings auch eine höhere Frequenz notwendig sein. Da das insbesondere auf Patienten zutrifft, für die die Nr. 11a in Betracht kommt, wurden hier keine quantifizierenden Hinweise zu Dauer und Häufigkeit der Maßnahme gemacht. Die Messfrequenz habe nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplans in Abhängigkeit von der Arzneitherapie zu erfolgen.