Notwendige Voraussetzungen Kinderkrankschreibung per Video und Telefon

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Eine Krankengeld-Bescheinigung kann auch per Video oder Telefon ausgestellt werden. Eine Krankengeld-Bescheinigung kann auch per Video oder Telefon ausgestellt werden. © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes für den Bezug von Krankengeld ist auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich. Anspruch darauf haben die Eltern jedoch nicht. „Es handelt sich um eine ärztliche Entscheidung“, betont die KBV.

Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband im § 31a Bundesmantelvertrag vereinbart: „Die Voraussetzungen, unter denen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, gelten entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21).“ Voraussetzung ist zumeist, dass das erkrankte Kind der Arztpraxis bekannt ist. Außerdem darf es noch keine zwölf Jahre alt sein. Ausnahme: Das Kind ist behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen.

Die telefonische Anamnese bei einem Kind, kommt in Betracht, wenn keine Erkrankung mit schwerer Symptomatik vorliegt. Das Formular 21 kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere telefonische Bescheinigung ist erlaubt, wenn der Arzt oder die Ärztin das Kind zwischenzeitlich persönlich untersucht hat. 

Für Krankschreibung in der Videosprechstunde gilt: Die Symptomatik muss eine Abklärung per Video zulassen. Die Bescheinigung kann sich auf bis zu drei Tage bei unbekannten und auf bis zu sieben Tage bei bekannten Patient:innen erstrecken.

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes kann die Praxis die EBM-Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

Die KBV weist darauf hin: Das Einlesen der eGK ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner Karte in der Praxis, liegen die Daten vor. „Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.“ Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, könne das Praxisteam bei den Eltern z.B. die Patientendaten abfragen und diese mit den eGK-Daten abgleichen.

Quelle: KBV - Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich