Korruption: Strafrechtliche Regelung für Heilberufler
Dieses Gesetz schützt das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient, erklärte CDU-Minister Gröhe beim Neujahrsempfang von Bundesärztekammer, KBV, KV und Ärztekammer Berlin. Schwarze Schafe dürften nicht den Ruf der gesamten Ärzteschaft schädigen. Der Entwurf des Justizministers unterscheide genau zwischen zulässigen Kooperationsformen und „fragwürdigen Kollaborationen“, so Gröhe. Auch KBV-Chef Dr. Gassen erwartet von der beabsichtigten Regelung „klare Verhältnisse für alle Beteiligten“. Das verhindere einen Generalverdacht.
Gesetzgeber reagiert auf Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Entwurf für einen § 299a StGB entspricht dem, was Beobachter seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2012 und den seitdem diskutierten Vorschlägen erwartet haben. Eine Gesetzeslücke beim Personenkreis wird geschlossen, sagt der Kölner Fachanwalt für Strafrecht Christoph Klein. Das beendet die strafrechtliche Ungleichbehandlung von niedergelassenen und Klinikärzten.
An den möglichen Korruptionsvorwürfen, wie sie sich auch durch Berufs- und Sozialrecht sowie Selbstverpflichtungen (Kodizes) ergeben, ändert sich nichts.
Dass der geplante Paragraf auch nicht verkammerte Berufe (etwa Krankenpfleger und Physiotherapeuten) einschließt, findet Rechtsanwalt Klein nachvollziehbar. Schließlich soll sich der Patient in der gesamten Gesundheitsversorgung darauf verlassen können, dass die bei ihm erbrachten Leistungen allein aus medizinischen Gründen erfolgen.
Kammerchef: Neue Gesetze sind nicht notwendig
Wichtig sei vor allem die von dem Gesetz ausgehende „Abschreckungswirkung“, meldete sich die SPD-Bundestagsfraktion zu Wort. Sie erwartet, dass der Entwurf bald vom Bundeskabinett beschlossen wird und noch 2015 das parlamentarische Verfahren durchlaufen wird.
Auf Ablehnung stößt der Gesetzentwurf beim hessischen Ärztekammerpräsidenten Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach. Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sei „überzogen und realitätsfern“. „Um die schwarzen Schafe unter den Kollegen aufzudecken, brauchen wir keine neuen Gesetze, sondern eine konsequente Anwendung der bestehenden Regulierungen“, so Internist Dr. von Knoblauch zu Hatzbach.
Die Landesärztekammer verfüge auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes über wirksame Mittel zur Ermittlung und Ahndung ärztlicher Korruption. Auch wenn kein strafrechtlicher Tatbestand vorliege, werde sie aktiv, beispielsweise bei Zuweisungen gegen Entgelt oder falschen GOÄ-Abrechnungen. Der Kammerpräsident lobt die gute Zusammenarbeit mit der (bundesweit einzigen) Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main.
Der Leiter dieser Zentralstelle, Oberstaatsanwalt Alexander Badle, dämpft in einem Beitrag für die erste Ausgabe der neuen Zeitschrift für Medizinstrafrecht („medstra“; C.F. Müller-Verlag) vor „übertriebenen Erwartungen“ an einen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Ein „Übermaß an Strafrecht“ berge die Gefahr neuer Umgehungsstrategien. Dabei stünden die knapper werdenden Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden in diamentralem Gegensatz zu den immer komplexeren Ermittlungsverfahren.
Misstrauen in die Selbstkontrolle der Akteure
Bei der Bestimmung von Wertmaßstäben und Abgrenzungskriterien seien die Marktteilnehmer und die berufsständischen Kammern angemessen zu beteiligen, „damit praxistaugliche Instrumentarien geschaffen werden, die eine reale Chance haben, im Markt akzeptiert zu werden“. Dem Strafrecht komme keine Definitionshoheit über den Gesundheitsmarkt zu. In ihrer Bedeutung für unterschätzt hält Badle z.B. die Verhaltenskodizes der Pharmaindustrie und Medizinproduktehersteller.
„In dem Maße, in dem man der Selbstkontrolle der Branche mit Misstrauen begegnet, sieht man eine Kontrolle durch das Strafrecht uneingeschränkt positiv“, schreibt der Oberstaatsanwalt. Bedenklich sei die insbesondere unter GKV-Vertretern verbreitete Haltung, auf strafrechtliche Sanktion abzustellen und andere Optionen erst gar nicht in Betracht zu ziehen.
Gegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitwesen
Dasselbe gilt für diejenigen, die dem Heilberufler dementsprechend Vorteile anbieten oder gewähren. |