Weiterbildung Krankheit und Schwangerschaft sind nicht vorgesehen!
Sie sind Ärztin in Weiterbildung? Wenn Sie über eine Schwangerschaft nachdenken, dann rate ich zum Umzug nach Hessen, Berlin oder Baden-Württemberg. Sie sind Arzt und möchten vielleicht irgendwann einmal Elternzeit nehmen? Merken Sie sich die drei Bundesländer! Sie sind frisch approbiert und können nicht ausschließen, dass Sie in den nächsten fünf Jahren länger als fünf Tage krank werden? Dann darf ich Ihnen noch Thüringen oder Westfalen-Lippe ans Herz legen. Wenn Einzelfallentscheidungen Sie nicht abschrecken, kämen auch Schleswig-Holstein oder Sachsen-Anhalt in Betracht.
Es geht um die Anrechenbarkeit von Fehlzeiten auf die Weiterbildung – und die ist, wie so vieles, bundesweit uneinheitlich geregelt. Das ist ungerecht und führt auch zu Problemen in den weiterbildenden Praxen. Insbesondere bei guten Weiterbildern geben sich die ÄiW nicht selten die Klinke in die Hand. Was aber, wenn nachgearbeitet werden muss? Dürfen bei einer Weiterbildungsbefugnis wirklich zwei ÄiW überlappend in der Praxis sein? Werden beide Stellen gefördert? Oder muss der neue Kollege vier Wochen später anfangen? Fragen, nicht nur auf Seiten der Weiterbilder. Auch die ÄiW planen durchaus Stellenrotationen zwei Jahre im Voraus. Eine längere AU kann das schöne Konstrukt zum Einstürzen bringen.
Welchen Unterschied für die Weiterbildung macht es eigentlich, ob man krankgeschrieben ist – oder im Mutterschutz? Wenn eine Schwangere, zum Beispiel in Thüringen, auf Letzteres verzichtet und stattdessen in der 34. Schwangerschaftswoche wegen, sagen wir mal, vermehrter Wehentätigkeit oder Rückenschmerzen eine AU bekommt, ist das auf die Weiterbildungszeit anrechenbar. Wenn sie jedoch den Mutterschutz in Anspruch nimmt, was der Gesetzgeber ihr zugesteht, dann nicht. Kann mir das mal jemand erklären?
Das Forum Hausärztinnen des Deutschen Hausärzteverbands, dessen Mitglied ich bin, hat einen Antrag formuliert, dass bei ÄiW Fehlzeiten bei Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit bis zu sechs Wochen pro Jahr auf die Weiterbildung angerechnet werden dürfen. Das ist gut, richtig und ein längst überfälliger Schritt. Auf der diesjährigen Frühjahrstagung des Deutschen Hausärzteverbands haben die Delegierten beschlossen, diesen Antrag zu unterstützen. Ob er schließlich auf dem Deutschen Ärztetag angenommen wurde, war beim Schreiben dieses Beitrages noch nicht bekannt. Unabhängig davon können jedoch Kammern, die noch hinter den Regelungen in Baden-Württemberg, Berlin und Hessen zurückbleiben, auf Landesebene Veränderungen umsetzen. Dafür sollten wir uns einsetzen!
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (11) Seite 30
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.