Vom Blindenführhund geht keine hygienische Gefahr aus
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Blinde Menschen dürfen ihren Führhund mit in die Arztpraxis nehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im Jahr 2014 hatten Ärzte einer Gemeinschaftspraxis der Klägerin den Gang durch ihr Wartezimmer verwehrt. Grund seien hygienische Bedenken wegen des Blindenführhunds der Frau gewesen.
Ein solches Verbot benachteilige diese allerdings aufgrund ihrer Behinderung, so das Gericht. Dem Urteil liegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugrunde. Dass von Blindenhunden in der Arztpraxis keine schwerwiegenden hygienischen Gefahren ausgingen, waren sich sowohl Robert Koch-Institut als auch Deutsche Krankenhausgesellschaft sicher.
Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 30. Januar 2020 (Az. 2 BvR 1005/18)