Von „Dr. Ed“ bald keine Online-Rezepte mehr?
Obwohl die Telemedizin hierzulande ein stiefmütterliches Dasein führt, wird doch häufig und heftig über die moderne Form der Behandlung diskutiert. Spätestens mit dem Internetdoktor Ed in London, hinter dessen Namen deutsche Ärzte stecken, die per Privat-Telemedizin Patienten in Deutschland insbesondere zu „peinlichen“ Themen wie Erektionsstörungen, Verhütung und Geschlechtskrankheiten beraten und behandeln, haben die Diskussionen an Fahrt gewonnen.
Sogar Stiftung Warentest hat die virtuellen Doktores unter die Lupe genommen und ihnen ein wenig schmeichelhaftes Zeugnis ausgestellt. Aus rechtlicher Sicht dürfen die Ärzte ihre Tätigkeit jedoch fortsetzen. Denn nach EU-Recht bzw. der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie gilt, dass die Gesundheitsversorgung bei Telemedizin in dem Mitgliedsstaat als erbracht gilt, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist, erklärt BÄK-Juristin Kreitz.
Trotz dieser Richtlinie verbietet in Deutschland – von wenigen Notfall-Ausnahmen abgesehen – schon allein das Berufsrecht eine medizinische Behandlung ohne persönlichen Kontakt.
Werben für Fernbehandlung ist rechtlich nicht zulässig
Weiterhin schließt das Heilmittelwerberecht aus, für eine Fernbehandlung zu werben. Auch spricht einiges dafür, dass eine Fernbehandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Mit deutschem Recht ist eigentlich nur vereinbar, dass Rezepte auch online und ohne persönlichen Kontakt ausgestellt werden dürfen, so Kreitz.
Dem plant die Große Koalition allerdings einen Riegel vorzuschieben. Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass künftig für eine Erstverschreibung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist. Diese geplante Einschränkung wurde von DrEd.com scharf in einer Pressemitteilung kritisiert.