Abrechnung: Gemeinschaftspraxen werden klar bevorteilt

EBM-Labor: Bei Budget und Bonus zeigen sich massive Vorteile für MVZ und Kooperationen.

Seit dem 1. Oktober 2008 gilt wie berichtet eine EBM-Laborreform. Wie erläutert, erhält der Wirtschaftlichkeitsbonus nach EBM-Nr. 32001 eine größere Bedeutung, da Praxen und MVZ, die Mitglieder einer Laborgemeinschaft (LG) sind, mit über die LG bezogenen Parametern des Kapitels 32.2 des EBM keine Gewinne mehr machen können. Denn nun rechnet die LG direkt mit der KV ab und erhält nur die tatsächlichen Kosten erstattet, die der KV nachzuweisen sind. Gewinnmargen pro Parameter gibt’s nicht mehr.

Bonus für Hausärzte aufgewertet

Daher wird es wieder interessant, den Wirtschaftlichkeitsbonus nach EBM-Nr. 32001 durch wohlüberlegtes Anfordern von Werten zu sichern. Zudem wurde er für Allgemeinärzte/Praktiker und Hausarzt-Internisten von 40 auf 48 Punkte aufgewertet und für Kinderärzte von 15 auf 17 Punkte. Beim Bonus bieten sich von vielen unbemerkt für MVZ und Gemeinschaftspraxen (GP) Vorteile. Bis einschließlich II/08 errechneten sich der Wirtschaftlichkeitsbonus und die arztgruppenbezogene Fallpunktzahl einer GP als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der beteiligten Ärzte. Seit dem dritten Quartal 2008 (mit  Einführung der neuen Arzt- und Betriebsstättennummern) ist dies anders, wie Peter J. Kuhl, Referent für medizinische Fortbildung bei Bioscientia, Ingelheim, auf einer Info-Veranstaltung zur Laborreform verdeutlichte: Der Wirtschaftlichkeitsbonus gilt für jeden Arzt in einer GP oder in einem MVZ. Bisher wurde er nur insgesamt einmal für die Praxis angerechnet. Außerdem errechnet sich das Laborbudget ebenfalls je Arzt und nicht mehr wie bisher je Praxis. Dies bedeutet: Behandeln mehrere Ärzte in einer GP oder in einem MVZ einen Patienten, steht auch das Laborbudget mehrfach zur Verfügung. Allerdings ist es dazu ebenso wie für das mehrfache Erlangen des Wirtschaftlichkeitsbonus erforderlich, dass der Patient auch tatsächlich vom jeweiligen Arzt behandelt wurde.

Eine entsprechende Regelung steht sogar bereits seit dem 1. Januar 2008 in der Leistungslegende der Nr. 32001. Danach ist die Ziffer je kurativ-ambulanten Arztfall mit Ausnahme von Überweisungsfällen mit Auftragsleistungen abrechenbar. Und der Arztfall ist bekanntlich im EBM definiert als „… Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte“. Der Bezug auf den Arztfall war bis Juli 2008 aber nicht relevant, da ohne die Lebenslange Arztnummer (LANR) für die KV oft nicht erkennbar war, wer in einer GP oder in einem MVZ die Leistung erbracht hat.

Nicht jede KV informierte

Seit Juli gilt der Arztfall. Dies ist allerdings zunächst nicht von allen KVen klar kommuniziert worden. Frühzeitig informiert hat z.B. die KV Bayerns. In einem Newsletter an ihre hausärztlichen Mitglieder vom Juli 2008 bestätigt sie die oben beschriebene Situation.Und sie ergänzt: „Wer bei einer bezogenen Laborleistung irrtümlich eine falsche LANR angibt, hat … keinen Nachteil gegenüber dem bisherigen Laborbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus. Allerdings kann die exakte Zuordnung der LANR unter Umständen zu einer besseren Verteilung und Auslastung des Laborbudgets und zum Wirtschaftlichkeitsbonus führen.“


Die KV Niedersachsen gibt auf ihrer Website eine interessante Ergänzung: Sie bestätigt zunächst ebenfalls: „Der Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nummer 32001 EBM wird ab 3/08 nicht mehr je Behandlungsfall, sondern je kurativ-ambulanten Arztfall (mit Ausnahme von Überweisungsfällen mit Auftragsleistungen) gewährt.“ Und führt sodann weiter aus: „Das bedeutet, dass in fachgleichen Gemeinschafts­praxen (hierzu zählen auch Praxen aus hausärztlichen Internisten und Allgemeinmedizinern), MVZ mit fachgleichen Ärzten und Praxen mit fachgruppengleicher Anstellung bei Behandlung eines Patienten durch mehrere Praxispartner der Wirtschaftlichkeitsbonus mehrfach hinzugesetzt wird.

Tipps für fachgleiche Gemeinschaftspraxen

Diese automatische Hinzusetzung seitens der KVN bedingt jedoch die Abrechnung kurativer Leistungen. Wenn nun trotz gemeinsamer Behandlung eines Patienten durch mehrere Praxispartner z.B. nur ausschließlich die Versichertenpauschale abgerechnet werden kann, tritt für die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus nur der Praxispartner in Erscheinung, unter dessen LANR die Versichertenpauschale abgerechnet worden ist. Für die übrigen Praxispartner, die den Patienten ebenfalls behandelt haben, würde kein Arztfall gezählt. Dies führte zu einer Benachteiligung dieser Praxis. Um sicherzustellen, dass auch in diesen Fallkonstellationen bei gemeinsamer Behandlung ein weiterer Arztfall gezählt und damit ein zusätzlicher Wirtschaftlichkeitsbonus berechnet werden kann, ist es erforderlich, dass der behandelnde Arzt, der abrechnungstechnisch ansonsten nicht in Erscheinung tritt, unter seiner LANR die Leistungsposition Nr. 32001 selbst abrechnet. Dies gilt jedoch nur für die Ärzte, die nicht ohnehin kurativ-ambulante Leistungen im selben Quartal zur Abrechnung gebracht haben.“
So weit die Niedersachsen: Ärzte in MVZ und GP sollten sich bei ihrer KV erkundigen, wie dort dieses Problem gelöst wird.

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