Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Abrechnung nach GOÄ geregelt

Michael Reischmann

Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz gegeben. Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz gegeben. © jbuinac – stock.adobe.com

Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband haben zusammen mit den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder konkrete Empfehlungen für die Analogabrechnung des „Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz“ vereinbart (gültig bis 31.12.2026).

„Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA III jeweils mit einer EF <40% gegeben. Bei Patienten mit einer EF > 40 % muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von zwölf Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben“, heißt es auf der Homepage der PKV-Verbandes.

Das Anleiten und Aufklären des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement ist einmal zum Behandlungsbeginn analog Nr. 33 GOÄ berechnungsfähig (beim 1,0-/2,3-/3,5fachen Satz: 17,49/40,22/61,20 Euro).

Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten, je Kalendertag: analog Nr. 551 GOÄ (beim 1,0-/1,8-/2,5fachen Satz: 2,80/5,04/6,99 Euro). Separat können pauschal Kosten von 100 Euro pro Quartal für den Transmitter berechnet werden. 

Das Datenmanagement mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten, je Kalendertag, ist analog Nr. 600 GOÄ (1,0-/2,3-/3,5facher Satz: 4,25/9,79/14,89 Euro) abzurechnen. Die Kosten fürs Nutzen von Geräten und Anwendungen sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.

In beiden Fällen des Datenmanagements gilt: „Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – an diesen Tagen.“

Die Abrechnung einer konsiliarischen Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder der patientenindividuellen Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich Dokumentation, je beteiligtem Arzt, erfolgt nach Nr. 60 GOÄ (Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5fachen Satz: 6,99/16,09/24,48 Euro). Die Leistung ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum angehören. 

Quelle: Pressemitteilung PKV-Verband

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Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz gegeben. Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz gegeben. © jbuinac – stock.adobe.com