Cartoon Gesundheitspolitik

Bei Geschiedenen ist die Fehlergefahr hoch

Isabel Aulehla

Datenschutz im Rosenkrieg. Datenschutz im Rosenkrieg. © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen Abrechnungsdienstleister kann ein Verstoß gegen die DSGVO sein. Ein Amtsgericht hat entschieden.

Bei Behandlung von Kindern mit geschiedenen Eltern ist hinsichtlich Datenschutz besondere Vorsicht geboten. Dies bekam eine Logopädin zu spüren.

Sie behandelte ein Mädchen, das über den Vater privat krankenversichert war. Das Sorgerecht lag bei der Mutter, die Name und Adresse des Vaters mitteilte. Die Logopädin gab die Daten an ihren Abrechnungsdienstleister weiter, der den Mann für die Zahlung kontaktierte. Dieser klagte auf Schmerzensgeld. Ein Amtsgericht gab ihm recht. Die Weitergabe der Daten ohne Einwilligung verstoße gegen die DSGVO. Das Schmerzensgeld betrug 1.500 Euro.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.01.2022; Az.: 2 C 381/21

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