EBM: Angriff auf Gemeinschaftspraxen

Wie mehrere Hundert in Einzelpraxis niedergelassene Ärzte aus Baden-Württemberg im letzten Jahr bereiten nun hessische Kollegen Widersprüche und Klagen gegen die Förderung von Gemeinschaftspraxen (GP) durch den EBM und den Honorarverteilungsvertrag (HVV) vor. Durch das Bilden einer Klagegemeinschaft soll das finanzielle Risiko des Einzelnen reduziert werden, es werden noch Praxisinhaber gesucht, die mitmachen.

Der Allgemeinarzt Michael <forced-line-break />Andor aus Groß-Gerau ist der Sprecher und Initiator der hessischen Klagegemeinschaft. Er ruft die Einzelpraxen in Hessen zur Gegenwehr auf, da in diesem Bundesland die Förderung der GP und damit die bestehende Benachteiligung der Einzelpraxen ähnlich wie in Baden-Württemberg (hier regional unterschiedlich, da noch HVV der früheren vier eigenständigen KVen gelten) besonders ausgeprägt seien. Das ist nicht in allen KV-Bereichen so.

Die GP wird gefördert, die Einzelpraxis zahlt´s

Zur Erinnerung: Laut eines eigentlich bundesweit gültigen, aber bisher nie flächendeckend in Kraft getretenen RLV-Beschlusses des EBM-Bewertungsausschusses erhalten bei der Honorarverteilung nach Regelleistungsvolumen (RLV) arztgruppen- und schwerpunktgleiche GP einen Aufschlag von 130 Punkten. Arztgruppen- und schwerpunkt<discretionary-hyphen />übergreifende Gemeinschaftspraxen bekommen je repräsentiertes/n Fachgebiet/Schwerpunkt 30 Punkte zusätzlich, mind. jedoch 130 und höchstens 220 Punkte. Hier haben die GPs einen echten finanziellen Vorteil, den – solange Honorardeckel und Fachgruppentöpfe existieren – zwangsläufig die Einzelpraxen bezahlen.

Gemeinschaftspraxen

Es haben aber nur wenige KVen diese Förderung genau so im Honorarverteilungsvertrag (HVV) umgesetzt. Die hessische ist eine davon. Bekanntlich gibt es noch eine weitere Förderung der GP, die direkt im EBM steht. Das sind die Zuschläge zum Ordinationskom<discretionary-hyphen />plex. Der Zuschlag beträgt 60 Punkte für arztgruppen- und schwerpunktgleiche GP. Eine arztgruppen- oder schwerpunkt<discretionary-hyphen />übergreifende GP erhält 15 Punkte je repräsentiertes/n Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mind. 60 und höchstens 105 Punkte. Doch solange dem nicht auch ein größeres Punktzahlvolumen bei der Honorarverteilung gegen<discretionary-hyphen />übersteht, haben die GPler oft gar nichts davon. Sie stoßen vielfach nur umso schneller an die Budgetgrenze. In Hessen ist das wegen der oben beschriebenen Förderung durch höhere RLV aber nicht so, weshalb die GP hier auch in harten Euros vom Ordinationszuschlag profitieren können.

Gleiche Arbeit, <forced-line-break />aber weniger Honorar

Allgemeinarzt Andor hält dies für zutiefst ungerecht. Gleiche Arbeit werde ungleich bezahlt. Kommt bei einer fachgleichen GP ein Patient zu Quartalsbeginn zum Arzt, so erhält die GP für diesen ersten Arzt-Patienten-Kontakt gleich 60 Punkte mehr. Und ein um 130 Punkte höheres Abrechnungsvolumen (siehe oben) pro Fall hat sie auch. Gerade bei fachgleichen GP lässt Andor die Argumente der Zuschlagbefürworter (siehe Text unten) nicht gelten. Hier werde oft kein breiteres Behandlungsspektrum geboten als in der Einzelpraxis und genauso schnell überwiesen. Zudem gebe es viele GPs mit kaum noch präsenten Seniorpartnern, reduziert arbeitenden Müttern mit Kindern oder nahezu nie praktizierenden Ärztefunktionären.

Und so soll die Aktion <forced-line-break />in Hessen ablaufen

Eine Anwaltskanzlei wird durch namentliche Bevollmächtigung aller Mitglieder der Klagegemeinschaft und Zahlung eines Kostenbeitrags (derzeit ca. 200 Euro) beauftragt. Dann werden Widerspruchsverfahren gegen den Honorarbescheid II/2005 und die wahrscheinlich wegen der zu erwartenden Ablehnung des Widerspruchs notwendigen Klagen bei den Sozialgerichten vorbereitet. Das aber nur für zwei oder drei repräsentative Praxen (von derzeit 185 hessischen Ärzten). Das hält die Kosten niedrig. Kommen noch viele Kollegen hinzu, reduziert sich der Betrag immer mehr. det

Kontakt: Michael Andor
Tel.: 06152/2616
Fax: 807<nonbreaking-space />697
E-Mail: Michael.Andor@t-online.de

Förderung doch gerecht?

Die wesentlichen Argumente „pro Förderung“ sollen nicht verschwiegen werden: In Gemeinschaftspraxis (GP) niedergelassene Ärzte sagen, sie hätten bei zwei oder mehreren Ärzten auch bei Fachgleichheit in der Regel ein größeres Leistungsspektrum als der Einzelarzt.

Patienten müssten seltener eine weitere Praxis aufsuchen. Somit entfielen u.a. die beim Erstkontakt zu einer weiteren Praxis anfallenden Ordinationskomplexe, die beiden Laborpauschalen, etwai<discretionary-hyphen />ge krankheitsbezogene Komplexe und im hausärztlichen Bereich die hausärztliche Grundvergütung und die versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft. Daher sei die Behandlung in der GP oft wirtschaftlicher und spare Abrechnungsvolumen im jeweiligen Arzttopf. Dieser Effekt werde noch durch die größere Präsenz der GP (Urlaub, Erkrankung, Fortbildung) verstärkt, weil weniger Vertretungsscheine anfallen.

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