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Gefälschte Bewertungen: Arztbewertungsportale dürfen verdächtige Profile mit einer Warnung versehen

Isabel Aulehla

Solange die Prinzipien der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden, steht der Warnung der Portalbetreiber nichts im Wege. Solange die Prinzipien der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden, steht der Warnung der Portalbetreiber nichts im Wege. © iStock/style-photography

Haben die Betreiber von Arztbewertungsportalen den begründeten Verdacht, dass Bewertungen gefälscht sein könnten, dürfen sie das Profil des jeweiligen Mediziners mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der sich durch einen solchen Hinweis als „Lügner und Betrüger“ dargestellt fühlte. Das Gericht sah das anders: Dem Hinweistext sei klar zu entnehmen, dass es sich nur um einen Verdacht handele und der Mediziner den Vorwurf bestreitet. Zudem werde nicht der Eindruck erweckt, er sei selbst für die Bewertungen verantwortlich. Insgesamt entspreche das Vorgehen des Bewertungsportals somit den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung und erfülle ein öffentliches Interesse. 

Das Bewertungsportal hatte offenbar anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden, dass für mehrere Personen bezahlte Bewerter tätig gewesen sein könnten, auch für den Zahnarzt. Der Aufforderung, diese Vorwürfe auszuräumen sei der Mann nicht hinreichend nachgekommen, urteilten die Richter. Das Portal hatte ihm angekündigt, dass es sein Profil kennzeichnen werde.

Quelle: Urteil des OLG Frankfurt

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Solange die Prinzipien der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden, steht der Warnung der Portalbetreiber nichts im Wege. Solange die Prinzipien der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden, steht der Warnung der Portalbetreiber nichts im Wege. © iStock/style-photography