Cartoon Kassenabrechnung

Kardiologe darf keine MRT-Leistungen abrechnen und erbringen

Maya Hüss

Als Kardiologe eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen für gesetzlich Versichert? Die KV lehnt dies ab. Als Kardiologe eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen für gesetzlich Versichert? Die KV lehnt dies ab. © Pixabay

Bundesverfassungsgericht weist Revision zurück.

Ein Internist mit Schwerpunkt Kardiologie und der Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden" beantragte bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung Berlin eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen für gesetzlich Versicherte. Die KV lehnte dies allerdings ab. Die Begründung: Der Arzt verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung.

Ein daraufhin folgender Widerspruch und eine Klage des Arztes waren jedoch erfolglos. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. (Beschluss vom 2. Mai 2018, Az.: 1 BvR 3042/14)

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Als Kardiologe eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen für gesetzlich Versichert? Die KV lehnt dies ab. Als Kardiologe eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen für gesetzlich Versichert? Die KV lehnt dies ab. © Pixabay