Cartoon Gesundheitspolitik

Krebs als Berufskrankheit auch bei Ex-Raucher

Anouschka Wasner

Ein Schweißer klagte gegen die Berufsgenossenschaft, trotz jahrelangen Nikotin-Konsums. Ein Schweißer klagte gegen die Berufsgenossenschaft, trotz jahrelangen Nikotin-Konsums. © Quality Stock Arts – stock.adobe.com

Der Harnblasenkrebs eines Schweißers kann trotz langjährigen Rauchens eine Berufskrankheit sein. Voraussetzung: Der Nikotinkonsum hat nach jahrelanger Abstinenz „nicht mehr hinreichend wahrscheinlich“ die Krebserkrankung verursacht. 

Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Bei seiner Arbeit verwendete der Kläger Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft wollte keine Berufskrankheit feststellen. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer entsprechenden Berufskrankheit abgewiesen. Die Einwirkungsdosis des kanzerogenen Stoffes erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration.

Außerberufliche Ursachen nicht wahrscheinlich genug

Das Bundessozialgericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Krebserkrankten bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Mit der Aufgabe des Rauchens im Jahr 2000 sei Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.

Quelle: Bundessozialgericht, B 2 U 8/21 R

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