Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Neue Kostenpauschale für orale zytostatische Tumortherapie

Maya Hüss

Für die Abrechnung ist es notwendig, dass die verwendeten Medikamente angeben werden. Für die Abrechnung ist es notwendig, dass die verwendeten Medikamente angeben werden. © Fotolia/Leonid

Für die ab 1. Januar geltende Kostenpauschale 86520 müssen Ärzte u.a. die verwendeten Arzneien angeben.

Die Onkologie-Vereinbarung ist zum Jahresbeginn angepasst worden. Teilnehmende Ärzte können ab 1. Januar 2019 nun auch die orale zytostatische Tumortherapie abrechnen. Die Bewertung der neuen Kostenpauschale 86520 beträgt 50 % der Kostenpauschale 86516 (intravenöse Gabe der Chemotherapie). Sie wird KV-spezifisch festgelegt. Ob die Höhe der Leistung angemessen ist, soll bis Mitte 2020 überprüft werden.

Für die Abrechnung ist es notwendig, dass die verwendeten Medikamente angeben werden. Rein hormonell wirkende Substanzen fallen nicht unter die neue Regelung.

Ferner müssen ab 1. Januar 2019 Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verpflichtend in der onkologischen Kooperationsgemeinschaft vertreten sein.

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Für die Abrechnung ist es notwendig, dass die verwendeten Medikamente angeben werden. Für die Abrechnung ist es notwendig, dass die verwendeten Medikamente angeben werden. © Fotolia/Leonid