
Sukzessive Übertragung eines Vertragsarztsitzes
Eine „sanfte Nachfolge“ in der Arztpraxis kann durch eine Übergabe in zwei Schritten erfogen: Bei der Übertragung der „ersten halben“ Zulassung des Seniors auf seinen Nachfolger kommt man nicht umhin, ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen, da der Wunschkandidat meistens kein Vertragsarzt ist. Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens muss sich der Wunschkandidat in der Regel gegen andere Bewerber durchsetzen.
In einigen KVen (z.B. in der KV WL) ist er jedoch nach § 103 Abs. 6 SGB V privilegiert, wenn der ausschreibende Arzt und der Wunschkandidat eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen möchten. § 103 Abs. 6 SGB V besagt, dass, wenn ein Sitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschrieben wird, die verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigen sind. Im skizzierten Fall wird zwar kein Vertragsarztsitz aus einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern aus einer Einzelpraxis ausgeschrieben, da die Ärzte aber zusammenarbeiten sollen, kann der Wunschkandidat über eine analoge Anwendung der Vorschrift vorgezogen werden.
Zweite Zulassungshälfte ohne Nachbesetzungsverfahren!
Die Übertragung der zweiten hälftigen Zulassung lässt sich dagegen so planen, dass anderen Bewerber keine Rolle mehr spielen. Um ein möglicherweise langwieriges Nachbesetzungsverfahren zu vermeiden, bietet sich ein Vorgehen nach § 103 Abs. 4 b SGB V an.
Danach verzichtet der Senior zu Gunsten des Juniors auf seine verbleibende hälftige Zulassung zwecks Anstellung bei diesem. Durch diesen Schritt hat der Senior nunmehr keine Zulassung mehr inne. Dies bedeutet aber nicht, dass der Junior den zweiten halben Vertragsarztsitz des Seniors auf sich gezogen hat. Vielmehr sitzt – bildlich gesprochen - der Senior als Angestellter auf seinem ehemaligen hälftigen Vertragsarztsitz.
Versorgungsstrukturgesetz: Angestelltensitz kann rückgewandelt werden
Vor dem 01.01.2012 war es so, dass derjenige, der Inhaber einer Arztstelle für einen angestellten Arzt war, nur solange in den Genuss des damit verbundenen weiteren Budgets kam, wie dieser Sitz auch von einem Angestellten ausgefüllt wurde. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde in § 95 Abs. 9 b SGB V eine Regelung geschaffen, wonach ein solcher Angestelltensitz auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes wieder in eine originäre Zulassung rückumgewandelt werden kann.
In der Begründung zum GKV-VStG ist zu Absatz 9 b geregelt: „Hierzu sieht die Vorschrift vor, dass die genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes in eine Zulassung umzuwandeln ist. Als Inhaber der bisherigen Arztstelle für einen angestellten Arzt kann der anstellende Vertragsarzt entscheiden, ob er selbst oder der bisher angestellte Arzt Inhaber der neuen Zulassung werden möchte."
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der anstellende Vertragsarzt auch die zweite hälftige Zulassung des Seniors direkt auf sich ziehen bzw. auch selbst Inhaber dieser Zulassung werden kann. Damit hat er auch das zweite hälftige Budget unmittelbar inne und ist nicht davon abhängig, ob er einen angestellten Arzt findet, der den Angestelltensitz ausfüllt.
Zwei Zulassungen auf einen Arzt - das geht natürlich nicht
Nur scheinbar in Widerspruch dazu steht darauf folgende Satz: „Will der anstellende Vertragsarzt Inhaber der Zulassung werden, hat er zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bei der KV nach § 103 Abs. 4 zu beantragen und kann dadurch eine nicht mehr benötigte Arztstelle im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens wirtschaftlich verwerten“. Diese Formulierung bezieht sich auf den Fall, dass der anstellende Arzt bereits eine „volle“ Zulassung hat und somit bei ihm keine Rückumwandlung einer (weiteren) Voll- oder Teilzulassung möglich ist.http://www.kanzlei-kuhlen.de/
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