Zuzahlungen für Medikamente mit Harz IV möglich

Reichen 347 Euro pro Monat aus, um neben Nahrung und Kleidung auch Zuzahlungen bei Medikamenten zu bezahlen? Das geht durchaus, entschied nun das Bundessozialgericht (BSG).

Die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II von derzeit 347 Euro liegt nach Einschätzung des Bundessozialgerichts (BSG) deutlich über dem verfassungsrechtlich geschützten "physischen Existenzminimum". Daher können und müssen auch Arbeitslose die gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente und weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, urteilte das BSG. Es wies damit die Klage eines Arbeitslosen gegen seinen Eigenanteil von monatlich 3,45 Euro ab. (Az: B 1 KR 10/07 R)

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurden die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Jahresbeginn 2004 neu geregelt. Seitdem müssen auch Arbeitslose für Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und andere Leistungen einen Eigenanteil bezahlen. Dieser ist im Normalfall auf zwei, bei chronisch Kranken auf ein Prozent des Einkommens begrenzt.

Im konkreten Fall setzte die Krankenkasse eines chronisch kranken Arbeitslosen die Zuzahlungsgrenze auf 41,40 Euro im Jahr fest. Beim Arbeitslosengeld II wurde ihm dies zunächst vorgestreckt und in monatlichen Raten von 3,45 Euro verrechnet. Ohne Erfolg machte der Arbeitslose geltend, angesichts der knappen Regelleistung sei ihm dies nicht mehr zumutbar. Die Zuzahlungen führten zu einer Unterschreitung des Existenzminimums und damit zur Verletzung seiner Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit.

Das BSG folgte dem nicht. Die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II sei von der "eindeutig verfassungsrechtlich gesicherten Grundlage" der Sozialhilfesätze abgeleitet worden. Dabei gehe die Leistung über das "zur physischen Existenz Unerlässliche" hinaus und beziehe auch einen "soziokulturellen Leistungsanteil" mit ein. Bei Leistungen über dem "physischen Existenzminimum" habe der Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Auch insgesamt seien die Zuzahlungen rechtmäßig, urteilte das BSG. Sie seien sachlich gerechtfertigt, um das Kostenbewusstsein der Versicherten zu schärfen. In einem weiteren Fall (Az: B 1 KR 18/07 R) wiesen die Kasseler Richter auch das Argument ab, die Zuzahlungen könnten Arbeitslose und andere einkommensschwache Menschen davon abhalten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen; durch verschleppte Krankheiten entstünden so eher noch höhere Kosten. Der Rechtsanwalt dieses Klägers erklärte, er werde den Fall vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

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