Ukraine-Krieg Behandlungsscheine für Flüchtlinge

Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können.In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung.
Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.
Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das BMG strebt an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten.
Abrechnung und Verordnungen
Ärzt:innen reichen die Behandlungsscheine mit der Abrechnung bei ihrer KV ein. Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept verordnet. Auch für anderen Leistungen verwenden Ärzte die üblichen Formulare.
Corona-Tests und COVID-19-Impfungen
Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung sowie Coronavirus-Impfverordnung rechnen Mediziner:Innen bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an.
Quelle
KBV
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.